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Artikel 31 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 31

Beilegung von Streitigkeiten mit Dritten

Vorbehaltlich der Befugnisse und der Verantwortung der Versammlung nach dem Statut sorgt der Gerichtshof für geeignete Verfahren zur Beilegung von

  1. (a) Streitigkeiten aus privatrechtlichen Verträgen und von anderen privatrechtlichen Streitigkeiten, bei denen der Gerichtshof Partei ist;
  2. (b) Streitigkeiten, bei denen eine in diesem Übereinkommen genannte Person beteiligt ist, die auf grund ihrer amtlichen Stellung oder ihrer Aufgaben für den Gerichtshof Immunität genießt, sofern diese nicht aufgehoben worden ist.

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