Artikel 31 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 31

Schlußbestimmungen

Artikel 31. Dieses Abkommen, welches das Datum des heutigen Tages tragen soll, kann bis zum 1. Februar 1930 im Namen aller Staaten, die auf der am 1. Juli 1929 in Genf eröffneten Konferenz vertreten waren, sowie im Namen der Staaten unterzeichnet werden, die auf dieser Konferenz nicht vertreten waren, aber an den Genfer Abkommen von 1864 oder von 1906 beteiligt sind.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003202

alte Dokumentnummer

N1193624239L

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