Artikel 31 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Kriegsgefangene

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 31

— Drittes Kapitel.

Verbotene Arbeit.

Artikel 31. Die von den Kriegsgefangenen zu leistenden Arbeiten dürfen in keiner unmittelbaren Beziehung zu den Kriegshandlungen stehen. Insbesondere ist es verboten, Gefangene zur Herstellung und zum Transport von Waffen oder Munition aller Art sowie zum Transport von Material zu verwenden, das für kämpfende Truppen bestimmt ist.

Im Falle der Übertretung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes sind die Kriegsgefangenen befugt, nach der Ausführung oder nach dem Beginn der Ausführung des Befehls ihre Beschwerden durch Vermittlung der Vertrauensleute, über deren Obliegenheiten Artikel 43 und 44 Bestimmung trifft, oder in Ermangelung eines Vertrauensmannes durch Vermittlung der Vertreter der Schutzmacht vorbringen zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000191

Dokumentnummer

NOR12003239

alte Dokumentnummer

N1193624277L

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