Artikel 31
Beide Seiten ermutigen eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und den Dachverbänden der Buchhändler zum Zwecke des Austausches von Informationen über literarische Werke, zur Übersetzung und Herausgabe von Literaturanthologien. Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme an internationalen Buchmessen und -ausstellungen.
Schlagworte
Buchausstellung
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038377
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