Artikel 31 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 31

Beide Seiten ermutigen eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Verlagen und den Dachverbänden der Buchhändler zum Zwecke des Austausches von Informationen über literarische Werke, zur Übersetzung und Herausgabe von Literaturanthologien. Beide Seiten ermutigen zur Teilnahme an internationalen Buchmessen und -ausstellungen.

Schlagworte

Buchausstellung

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038377

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