Artikel 31 Krankenanstaltenfinanzierung und Dotierung des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds (Bund – Länder)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Artikel 31

Geltungsdauer und Kündigungsverzicht

(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1988, 1989 und 1990 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.

(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, daß die vorläufige Dotierung des Fonds durch die Institutionen im Sinne des Art. 15 und die Überweisung der Betriebs- und sonstigen Zuschüsse für den Zeitraum zwischen dem geplanten Inkrafttreten der Vereinbarung mit 1. Jänner 1988 und dem Zeitpunkt der Kundmachung der Vereinbarung unverändert so wie im Jahre 1987 fortgesetzt wird und daß eine neue Abrechnung auf Grund dieser Vereinbarung nach Kundmachung und Inkrafttreten der Vereinbarung durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2025

Gesetzesnummer

10000947

Dokumentnummer

NOR12012276

alte Dokumentnummer

N1198810283F

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