Artikel 31 K-LVG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2017

Artikel 31

(1) Gesetzesvorschläge gelangen an den Landtag als Anträge seiner Mitglieder, seiner Ausschüsse oder als Vorlagen der Landesregierung.

(2) Ein von mindestens 7.500 zum Landtag wahlberechtigten Personen gestellter Antrag (Volksbegehren) ist von der zuständigen Wahlbehörde dem Landtag zur Behandlung vorzulegen. Das Volksbegehren muß eine durch Landesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesvorschlages gestellt werden.

(3) Das Verfahren für das Volksbegehren ist durch Landesgesetz zu regeln.

01.08.2017

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