Artikel 31 Internationale Gesundheitsregelungen - 22. Weltgesundheitsversammlung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

KAPITEL II

Gesundheitliche Maßnahmen bei der Abreise

Artikel 31

  1. 1. Die Gesundheitsbehörde eines Hafens oder Flughafens oder eines Gebietes, in dem eine Grenzstelle liegt, hat alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um
  1. a) die Abreise einer infizierten oder ansteckungsverdächtigen Person zu verhindern;
  2. b) das Einschleppen von möglichen Erregern oder Überträgern einer unter die Regelungen fallenden Krankheit auf ein Schiff, in ein Luftfahrzeug, einen Eisenbahnzug, ein Straßenfahrzeug oder ein anderes Beförderungsmittel oder einen Container zu verhindern.
  1. 2. Die Gesundheitsbehörde in einem Infektionsgebiet darf von abfahrenden Reisenden ein gültiges Impfzeugnis verlangen.
  2. 3. Die in Abs. 1 dieses Artikels genannte Gesundheitsbehörde darf, wenn sie es für notwendig hält, jede Person vor Antritt einer internationalen Reise ärztlich untersuchen. Zeit und Ort dieser Untersuchung sind unter Berücksichtigung anderer Formalitäten so festzusetzen, daß die Abreise weder behindert noch verzögert wird.
  3. 4. Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 lit. a dieses Artikels

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Gesetzesnummer

10010347

Dokumentnummer

NOR40056742

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