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Artikel 31 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 31

ARTIKEL 31

Der ersuchte Staat ist befugt, auf Verlangen des ersuchenden Staates die in diesem Staat entstandenen Kosten der Verfolgung und des Urteils einzuziehen.

Zieht er diese Kosten ein, so braucht er dem ersuchenden Staat nur die von ihm eingezogenen Entschädigungen für Sachverständige zu ersetzen.

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