Artikel 31
Vizepräsident(en)
(1) Das Direktorium ernennt auf Empfehlung des Präsidenten einen oder mehrere Vizepräsidenten. Amtszeit, Befugnisse und Aufgaben der einzelnen Vizepräsidenten in der Verwaltung der Bank werden vom Direktorium bestimmt. Bei Abwesenheit oder Dienstunfähigkeit des Präsidenten werden dessen Befugnisse und Aufgaben von einem Vizepräsidenten wahrgenommen.
(2) Ein Vizepräsident kann an den Sitzungen des Direktoriums teilnehmen, hat jedoch kein Stimmrecht, abgesehen von der entscheidenden Stimme, wenn er für den Präsidenten handelt.
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2025
Gesetzesnummer
10004702
Dokumentnummer
NOR12051216
alte Dokumentnummer
N3199115305J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)