Artikel 31 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Kontrolle der Anschreibungen

Artikel 31

Die Eisenbahnverwaltung jedes Landes hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen zu Kontrollzwecken der Zollverwaltung ihres Landes zur Verfügung.

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