Da das Gesetz über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit, RGBl. Nr. 176/1898, nicht mehr in Geltung steht, ist die darauf bezügliche Zuständigkeitsregelung gegenstandslos.
Artikel 30.
Zuständigkeit zur Anwendung von Bestimmungen des Kongruagesetzes.
Über die Frage, ob einer Seelsorgestation oder einer Hilfspriesterstelle in dieser Eigenschaft die staatliche Anerkennung im Sinne des § 1 des Gesetzes vom 19. September 1898, R. G. Bl. Nr. 176, über die Dotation der katholischen Seelsorgegeistlichkeit zukommt, entscheidet der Landeshauptmann in erster und das Bundesministerium für Unterricht in zweiter Instanz.
Schlagworte
RGBl. Nr. 176/1898
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2019
Gesetzesnummer
10005189
Dokumentnummer
NOR12058100
alte Dokumentnummer
N4192513646P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)