Artikel 30
Nachträgliche Änderungen von unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommen
Dieses Übereinkommen berührt nicht nachträgliche Änderungen eines unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens, die zwischen den Vertragsstaaten des unter das Übereinkommen fallenden Steuerabkommens vereinbart werden können.
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2018
Gesetzesnummer
20010221
Dokumentnummer
NOR40203644
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