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Artikel 30 Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.2008

Artikel 30

Vermögenstransfer

1. Ein vertragschließender Staat wird ihm Rahmen seiner Gesetze und Verordnungen einem Staatenlosen den Transfer seines Vermögens, das er in das Gebiet mitgebracht hat, in ein anderes Land gestatten, wenn er die Erlaubnis erhielt, sich dort niederzulassen.

2. Ein vertragschließender Staat wird das Gesuch eines Staatenlosen um Erlaubnis zum Transfer seines Vermögens, das für die Niederlassung in einem anderen Lande, in dem er sich ansiedeln darf, notwendig ist, wo immer es auch sein mag, wohlwollend in Erwägung zu ziehen.

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