Artikel 30 Schutz der Opfer des Krieges (1929) - Verwundete und Kranke im Felde

Alte FassungIn Kraft seit 13.9.1936

Artikel 30

Artikel 30. Auf Verlangen eines Kriegführenden muß wegen jeder behaupteten Verletzung des Abkommens eine Untersuchung in der von den beteiligten Parteien zu bestimmenden Art eingeleitet werden; ist die Verletzung einmal festgestellt, sollen die Kriegsparteien ihr möglichst schnell ein Ende machen und entsprechend einschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2025

Gesetzesnummer

10000190

Dokumentnummer

NOR12003201

alte Dokumentnummer

N1193624238L

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