Artikel 30
Artikel 30. Auf Verlangen eines Kriegführenden muß wegen jeder behaupteten Verletzung des Abkommens eine Untersuchung in der von den beteiligten Parteien zu bestimmenden Art eingeleitet werden; ist die Verletzung einmal festgestellt, sollen die Kriegsparteien ihr möglichst schnell ein Ende machen und entsprechend einschreiten.
Zuletzt aktualisiert am
23.09.2025
Gesetzesnummer
10000190
Dokumentnummer
NOR12003201
alte Dokumentnummer
N1193624238L
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