Artikel 30 Satzung der Internationalen Organisation für Migration

Alte FassungIn Kraft seit 25.1.1990

Artikel 30

1. Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der Generaldirektor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.

2. Die Änderungen treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind; jedoch treten Änderungen, die neue Verpflichtungen für Mitglieder mit sich bringen, für ein Mitglied erst in Kraft, wenn sie von diesem Mitglied angenommen werden.

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