TITEL VII
ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT
ARTIKEL 30
Rechtsstaatlichkeit
Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung bei.
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