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ARTIKEL 30 Rahmenabkommen EU - Korea

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2014

TITEL VII

ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH RECHT, FREIHEIT UND SICHERHEIT

ARTIKEL 30

Rechtsstaatlichkeit

Bei ihrer Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit messen die Vertragsparteien der Förderung der Rechtsstaatlichkeit, einschließlich der Unabhängigkeit der Justiz, des Zugangs zu den Gerichten und des Rechts auf ein faires Verfahren besondere Bedeutung bei.

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