9. ABSCHNITT
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
Artikel 30
Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, gemeinsame Modellversuche zur integrierten Planung, Umsetzung und Finanzierung der fachärztlichen Versorgung im Bereich der Spitalsambulanzen und des niedergelassenen Bereichs (Entwicklung neuer Kooperationsmodelle und/oder Ärztezentren etc.) durchzuführen.
(2) Die Vertragsparteien vereinbaren, Maßnahmen zur Kostendämpfung und Effizienzsteigerung bzw. Steuerung im Gesundheitswesen im Ausmaß von 300 Millionen Euro wahrzunehmen.
(3) Die Maßnahmen gemäß Abs. 2 betreffen insbesondere
- 1. Maßnahmen zur Senkung von Verwaltungskosten und weitere Maßnahmen im patientenfernen Bereich in Krankenanstalten,
- 2. Neue Organisationsformen in Krankenanstalten wie Tageskliniken, Wochenkliniken und andere vergleichbare Formen der Leistungserbringung,
- 3. Maßnahmen zur besseren Abstimmung zwischen einzelnen Krankenanstalten sowie dem niedergelassenen Bereich und zur Vermeidung von Doppelgleisigkeiten und
- 4. Maßnahmen im niedergelassenen Bereich im Sinne einer regional ausgeglicheneren Versorgung.
(4) Eine gemeinsame Evaluierung des Einsparungskataloges ist alle 2 Jahre vorzunehmen.
(5) Bei Abweichungen verpflichten sich die Vertragsparteien, einvernehmlich unverzüglich Maßnahmen zur Durchsetzung der Maßnahmen gemäß Abs. 3 einzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2025
Gesetzesnummer
20004192
Dokumentnummer
NOR40066191
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