Artikel 30 Kultur, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Durchführung – 9. Übereinkommen)

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2002

Artikel 30

Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und von archäologischen Ausgrabungen.

In diesem Zusammenhang vereinbaren beide Seiten einen Expert/innenaustausch im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2023

Gesetzesnummer

20002407

Dokumentnummer

NOR40038376

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