Artikel 30
Beide Seiten ermutigen zur Zusammenarbeit in den Bereichen der wissenschaftlichen Denkmalpflege, der Restaurierung von Kunstwerken und von archäologischen Ausgrabungen.
In diesem Zusammenhang vereinbaren beide Seiten einen Expert/innenaustausch im Ausmaß von maximal je 15 Personentagen während der Geltungsdauer des vorliegenden Übereinkommens.
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023
Gesetzesnummer
20002407
Dokumentnummer
NOR40038376
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