Artikel 30
Geltungsdauer und Kündigungsverzicht
(1) Diese Vereinbarung wird für die Jahre 1991, 1992, 1993, 1994, 1995 und 1996 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.
(2) Die Geltungsdauer des Art. 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung und die Dotierung des Wasserwirtschaftsfonds, BGBl. Nr. 214/1985, erstreckt sich auf die Jahre 1985 bis einschließlich 1992.
(3) Die in Durchführung dieser Vereinbarung ergehenden Bundes- und Landesgesetze werden mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung auch außer Kraft treten. Mit Außerkrafttreten dieser Vereinbarung werden die am 31. Dezember 1977 in Geltung gestandenen Rechtsvorschriften, soweit sie in Durchführung dieser Vereinbarung geändert wurden, wieder in Kraft gesetzt werden.
(4) Alle finanziellen Leistungen, die auf Grund des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 70/1991 und BGBl. Nr. 232/1991 für das Jahr 1991 geleistet wurden, sind auf die finanziellen Leistungen auf Grund dieser Vereinbarung anzurechnen.
Schlagworte
Bundesgesetz
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2025
Gesetzesnummer
10001146
Dokumentnummer
NOR12016017
alte Dokumentnummer
N1199658980J
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