Artikel 30
Artikel 30. Der Völkerbundrat wird gebeten, die Zweckmäßigkeit der Einberufung einer Konferenz zur Revision der vorliegenden Konvention in Erwägung zu ziehen, wenn ein Drittel der vertragschließenden Staaten es verlangt.
Zu Urkund dessen haben die obgenannten Bevollmächtigten die vorliegende Konvention unterzeichnet.
So geschehen zu Genf am 3. November 1923 in einfacher Ausfertigung, die im Archive des Sekretariats des Völkerbundes hinterlegt wird; gleichlautende Abschrift wird allen bei der Konferenz vertretenen Staaten übermittelt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2022
Gesetzesnummer
10003751
Dokumentnummer
NOR40056282
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