Artikel 30
Die Gesundheitsbehörde darf alle geeigneten Maßnahmen treffen, um das Entleeren von Abwässern und Abfällen, die die Gewässer eines Hafens, Flusses oder Kanales verseuchen könnten, zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2024
Gesetzesnummer
10010347
Dokumentnummer
NOR40056741
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