vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 30 Europäisches Übereinkommen über die Überwachung bedingt verurteilter oder entlassener Personen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1980

Artikel 30

ARTIKEL 30

Schriftstücke und Urkunden, die auf Grund dieses Übereinkommens übermittelt werden, bedürfen keiner Art von förmlicher Beglaubigung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)