zum Bezugszeitraum: vgl. Art. 28 Abs. 2
vormals Artikel 29
ARTIKEL 30
Kündigung
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, kann aber von jedem Vertragsstaat am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Jahr, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, durch eine dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg zuzustellende schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr Anwendung:
- a) in Korea:
- i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres an nichtansässige Personen gezahlt oder gutgeschrieben werden; und
- ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen;
- b) in Österreich:
- i) in bezug auf an der Quelle erhobene Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres gezahlt werden; und
- ii) in bezug auf andere Steuern auf die Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnen.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in zweifacher Ausfertigung in Seoul am 8. Oktober 1985 in englischer Sprache.
vormals Artikel 29
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2023
Gesetzesnummer
10004516
Dokumentnummer
NOR40250716
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