Artikel 30 DBA – Finnland 1963

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.1964

Artikel 30

Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einem Vertragstaat gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:

  1. a) in Finnland:

    für die Steuern des Steuerjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde,

  1. b) in Österreich:

    für die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.

    Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.

    Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1963, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2018

Gesetzesnummer

10003976

Dokumentnummer

NOR12044528

alte Dokumentnummer

N3196417840L

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