Artikel 30
Dieses Abkommen bleibt so lange in Kraft, bis es von einem Vertragstaat gekündigt wird. Jeder Vertragstaat kann das Abkommen durch eine schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall ist das Abkommen letztmals anzuwenden:
- a) in Finnland:
für die Steuern des Steuerjahres, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde,
- b) in Österreich:
für die Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, in dem die Kündigung ausgesprochen wurde.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragstaaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Geschehen zu Wien, am 8. Oktober 1963, in zweifacher Ausfertigung, in deutscher und finnischer Sprache, wobei beide Texte authentisch sind.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018
Gesetzesnummer
10003976
Dokumentnummer
NOR12044528
alte Dokumentnummer
N3196417840L
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