Artikel 30 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 19.12.1945

Artikel 30

(1) Artikel 30.Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.

Schlagworte

Nationalratspräsident, Geschäftsordnungsgesetz, Ernennungsrecht,

qualifizierte Mehrheit, Zweidrittelmehrheit

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12002704

alte Dokumentnummer

N1193018837R

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