Artikel 30 B-VG

Alte FassungIn Kraft seit 03.1.1930

Artikel 30

Artikel 30.Der Nationalrat wählt aus seiner Mitte den Präsidenten, den zweiten und dritten Präsidenten.

(2) Die Geschäfte des Nationalrates werden auf Grund eines besonderen Gesetzes und einer im Rahmen dieses Gesetzes vom Nationalrat zu beschließenden autonomen Geschäftsordnung geführt. Das Gesetz über die Geschäftsordnung kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(3) Die Ernennung der Angestellten der Kanzlei des Präsidenten des Nationalrates steht dem Präsidenten des Nationalrates zu.

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