Artikel 306 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 306 (ex-Artikel 233)

Artikel 306

Dieser Vertrag steht dem Bestehen und der Durchführung der regionalen Zusammenschlüsse zwischen Belgien und Luxemburg sowie zwischen Belgien, Luxemburg und den Niederlanden nicht entgegen, soweit die Ziele dieser Zusammenschlüsse durch Anwendung dieses Vertrags nicht erreicht sind.

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