Artikel 304 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 304 (ex-Artikel 231)

Artikel 304

Die Gemeinschaft führt ein enges Zusammenwirken mit der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung herbei; die Einzelheiten werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.

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