Artikel 302 AEUV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

ARTIKEL 302 (ex-Artikel 229)

Artikel 302

Die Kommission unterhält alle zweckdienlichen Beziehungen zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen. Sie unterhält ferner, soweit zweckdienlich, Beziehungen zu allen internationalen Organisationen.

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