Artikel 2bis.
(1) Der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes bleibt das Recht vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem im vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszunehmen.
(2) Desgleichen bleibt der inneren Gesetzgebung jedes Verbandslandes das Recht vorbehalten, die Bedingungen festzusetzen, unter denen Vorträge, Reden, Predigten und andere Werke gleicher Art in der Presse vervielfältigt werden dürfen. Doch hat der Urheber allein das Recht, solche Werke in Sammlungen zu vereinigen.
Vgl. § 43 UrhG, BGBl. Nr. 111/1936.
Schlagworte
freie Werknutzung
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2019
Gesetzesnummer
10001850
Dokumentnummer
NOR12024596
alte Dokumentnummer
N2193630142S
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)