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Artikel 2 Zusatzvereinbarung zum Abkommen zwischen Österreich und Deutschland über Gastarbeitnehmer

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1954

Artikel 2

Vertragsdauer

Die Vertragsdauer dieser Zusatzvereinbarung richtet sich nach der Vertragsdauer des Abkommens über Gastarbeitnehmer.

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