Artikel 2
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) bedeutet der Ausdruck «Vertragsstaat», je nach Zusammenhang, die Republik Österreich oder die Schweiz;
- b) bedeutet «Republik Österreich» das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
- c) bedeutet «Schweiz» das Hoheitsgebiet der schweizerischen Eidgenossenschaft in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften;
- d) bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde»:
- in der Republik Österreich der Bundesminister für Finanzen oder die von ihm bestimmte Behörde;
- in der Schweiz das Eidgenössische Finanzdepartement oder die von ihm bestimmte Behörde;
- e) bedeutet der Ausdruck «schweizerische Zahlstelle» Banken nach dem schweizerischen Bankengesetz vom 8. November 1934 und Wertpapierhändler nach dem Börsengesetz vom 24. März 1995.
Als schweizerische Zahlstelle gelten ebenfalls in der Schweiz ansässige beziehungsweise errichtete natürliche und juristische Personen, Personengesellschaften und Betriebsstätten ausländischer Gesellschaften, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit regelmäßig Vermögenswerte von Dritten entgegennehmen, halten, anlegen, übertragen oder lediglich Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 leisten oder absichern.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens werden Personen, die Dividenden oder Zinsen direkt an ihre Beteiligten oder Gläubiger zahlen, allein durch diesen Umstand nicht zur Zahlstelle, sofern die Summe der jährlich bezahlten Dividenden und Zinsen einen Betrag von 1 Million Schweizer Franken nicht übersteigt;
- f) bedeutet der Ausdruck «Vermögenswerte» die bei schweizerischen Zahlstellen auf Konten oder Depots verbuchten Vermögen.
Vermögenswerte gelten Inhalte von Schrankfächern und Versicherungsverträge, die regulatorisch der schweizerischen Finanzmarktaufsicht unterstellt sind, ausgenommen Vermögenswerte, die von einer Lebensversicherungsgesellschaft für einen Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit einem individualisiert verwalteten Vermögen in Verbindung mit einem minimalen Versicherungsschutz und Aus- oder Rückzahlungsbedingungen, die nicht auf Tod, Invalidität oder Krankheit beschränkt sind, gehalten werden (nachfolgend «Lebensversicherungsmantel» genannt);
- g) bedeutet der Ausdruck «Konto» oder «Depot» ein Konto oder ein Depot, auf dem Vermögenswerte nach Buchstabe f verbucht sind;
- h) bezieht sich der Ausdruck «betroffene Person» auf eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person, die:
als Vertragspartner einer schweizerischen Zahlstelle Konto- oder Depotinhaber sowie nutzungsberechtigte Person der entsprechenden Vermögenswerte ist; oder
nach den von einer schweizerischen Zahlstelle gestützt auf die geltenden schweizerischen Sorgfaltspflichten und unter Berücksichtigung sämtlicher bekannten Umstände getätigten Feststellungen als nutzungsberechtigte Person von Vermögenswerten gilt, die gehalten werden von:
- einer Sitzgesellschaft (insbesondere juristischen Personen, Gesellschaften, Anstalten, Stiftungen, Trusts, Treuhandunternehmen und ähnlichen Verbindungen, die kein Handels-, Fabrikations- oder anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben); oder
- einer Lebensversicherungsgesellschaft im Zusammenhang mit einem Lebensversicherungsmantel; oder
- einer anderen natürlichen Person über ein Konto oder Depot bei einer schweizerischen Zahlstelle.
Eine Sitzgesellschaft gilt ausnahmsweise als nutzungsberechtigte Person, wenn der Nachweis erbracht ist, dass sie nach dem Recht des Ortes ihrer Errichtung oder der tatsächlichen Verwaltung selbst effektiv besteuert wird oder nach dem österreichischen Recht als intransparent bezüglich ihres Einkommens gilt.
Eine in der Republik Österreich ansässige natürliche Person gilt nicht als betroffene Person hinsichtlich Vermögenswerten von Personenverbindungen, Vermögenseinheiten, Trusts oder Stiftungen, wenn keine feststehende wirtschaftliche Berechtigung an solchen Vermögenswerten besteht.
Die nutzungsberechtigte Person eines Lebensversicherungsmantels gilt nicht als betroffene Person, wenn die Versicherungsgesellschaft gegenüber der schweizerischen Zahlstelle darlegt, dass die steuerlichen Voraussetzungen für die Anerkennung der Lebensversicherungspolice in der Republik Österreich erfüllt sind.
Für die Zwecke von Teil 3 dieses Abkommens gilt eine natürliche Person nicht als betroffene Person, wenn sie: oder
- als schweizerische Zahlstelle handelt;
- im Auftrag einer juristischen Person, eines Investmentfonds oder eines vergleichbaren Investmentsystems handelt; oder
- im Auftrag einer anderen natürlichen Person handelt, welche die betroffene Person ist, und deren Identität und Wohnsitz der Zahlstelle mitteilt.
Liegen einer schweizerischen Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahelegen, dass die natürliche Person, die Erträge nach Artikel 17 Absatz 1 vereinnahmt oder zu deren Gunsten solche Erträge vereinnahmt werden, nicht die betroffene Person ist, so unternimmt sie angemessene Schritte zur Feststellung der Identität der betroffenen Person. Kann die schweizerische Zahlstelle die betroffene Person nicht feststellen, so behandelt sie die fragliche natürliche Person als die betroffene Person.
In den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge tritt der Rechtsnachfolger an die Stelle der betroffenen Person.
Ist zumindest eine betroffene Person an einer Kollektivbeziehung oder einem Gemeinschaftskonto beteiligt, so sind die Vermögenswerte der betroffenen Person zuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn die schweizerische Zahlstelle sämtliche beteiligten Personen bestimmen kann. In diesem Fall ist eine Aufteilung der Vermögenswerte gemäß der Anzahl der Vertragspartner vorzunehmen («nach Köpfen») und die Abrechnung entsprechend auszugestalten, es sei denn, die schweizerische Zahlstelle ist über eine abweichende Berechtigungsquote informiert und dokumentiert sie entsprechend. Ist zumindest eine betroffene Person an einer Personengesellschaft beteiligt, gelten die Regelungen dieses Absatzes zu Kollektivbeziehung und Gemeinschaftskonto entsprechend;
- i) bedeutet der Ausdruck «Kontoinhaber» oder «Depotinhaber» die Person, die in Bezug auf die Vermögenswerte einer betroffenen Person die Vertragspartei einer schweizerischen Zahlstelle ist;
- j) bedeuten die Ausdrücke:
- «Stichtag 1» den 31. Dezember 2002;
- «Stichtag 2» den 31. Dezember 2010;
- «Stichtag 3» den letzten Tag des fünften Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
- «Stichtag 4» den letzten Tag des sechsten Monats nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens;
- k) bedeuten die Ausdrücke:
- «BAO» die österreichische Bundesabgabenordnung;
- «EStG» das österreichische Einkommensteuergesetz 1988;
- «VbVG» das österreichische Verbandsverantwortlichkeitsgesetz;
- «FinStrG» das österreichische Finanzstrafgesetz;
- «StGB» das österreichische Strafgesetzbuch;
- «VStG» das schweizerische Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer.
Soweit in diesem Abkommen auf eine Gesetzesbestimmung eines Vertragsstaates verwiesen wird, ist die im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens geltende Fassung maßgeblich.
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