Artikel 2
— II.
Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.
Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß es durch Notenaustausch vorläufig in Anwendung gebracht werden kann.
Zu Urkund dessen wurde das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung am 7. November 1936.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10006177
Dokumentnummer
NOR40003269
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