Artikel 2 Vorzugsbehandlung zugunsten der österreichischen Einfuhr (Italien)

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.1937

Artikel 2

— II.

Das vorliegende Übereinkommen wird ratifiziert und die Ratifikationsurkunden werden so bald als möglich in Rom ausgetauscht werden.

Es besteht jedoch Einverständnis darüber, daß es durch Notenaustausch vorläufig in Anwendung gebracht werden kann.

Zu Urkund dessen wurde das vorliegende Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Rom, in doppelter Ausfertigung am 7. November 1936.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10006177

Dokumentnummer

NOR40003269

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