Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).
Artikel 2
Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden Tiere und Waren vereinbaren.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Gesetzesnummer
10010424
Dokumentnummer
NOR12132916
alte Dokumentnummer
N8198147653L
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