Artikel 2 Veterinärwesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Das Abkommen gilt durch den Beitritt zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 85/2004).

Artikel 2

Die zuständigen Behörden der Vertragspartner werden gemeinsame Maßnahmen zur Erleichterung der Anwendung der Veterinärbedingungen für die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr der veterinärbehördlichen Grenzkontrolle unterliegenden Tiere und Waren vereinbaren.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10010424

Dokumentnummer

NOR12132916

alte Dokumentnummer

N8198147653L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)