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Artikel 2 Vertr Ö – P

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1974

Artikel 2

Sprache im gegenseitigen Verkehr

Die Gerichte und die Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten können sich in den in diesem Vertrag geregelten Angelegenheiten der Sprache des Vertragsstaates bedienen, dem sie angehören; angeschlossene Schriftstücke bedürfen keiner Übersetzung, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.

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