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Artikel 2. Verfahren zur Festsetzung von Mindestlöhnen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.10.1954

Artikel 2.

1. Die Gesetzgebung, Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche können die teilweise Abgeltung des Mindestlohnes durch Sachleistungen in Fällen zulassen, in denen diese Zahlungsweise wünschenswert oder üblich ist.

2. Soweit die teilweise Abgeltung des Mindestlohnes durch Sachleistungen statthaft ist, sind geeignete Maßnahmen zu treffen, damit

  1. a) die Sachleistungen dem persönlichen Gebrauch des Arbeitnehmers und seiner Familie dienen und ihren Bedürfnissen entsprechen,
  2. b) der Wert dieser Leistungen gerecht und angemessen berechnet wird.

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