Artikel 2 UNO-City – Gemeinsamer Fonds für Reparaturen UNO, IAEO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1981

Artikel 2

(1) Unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze:

  1. a) daß die VN und die IAEO auf eigene Kosten für den sachgemäßen Betrieb und die angemessene Wartung der Gebäude und Anlagen und der darin befindlichen Installationen, die Bestandteil der Amtssitzbereiche bilden, verantwortlich sind; ebenso für kleinere Reparaturen und Erneuerungen mit dem Zweck, diese in einwandfreier Betriebsfähigkeit zu erhalten; ferner für Reparaturen und Erneuerungen, die durch unsachgemäßen Betrieb und durch unzureichende Wartung notwendig werden können; und
  2. b) daß die Regierung auf eigene Kosten Reparaturen und Erneuerungen an Gebäuden, Anlagen und Installationen durchführt, die durch höhere Gewalt oder durch fehlerhaftes Material, fehlerhafte Planung oder fehlerhafte Arbeit, die im Verantwortungsbereich der Regierung gelegen sind, notwendig werden;

(2) Für Zwecke dieses Artikels werden sich die Regierung, die VN und die IAEO auf eine vorläufige Liste der wesentlichen Bestandteile einigen, welche sie im Lichte der Erfahrung abändern können.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021

Gesetzesnummer

10000724

Dokumentnummer

NOR12010157

alte Dokumentnummer

N1198119143S

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