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Artikel 2 Übertragung von behördlichen Aufsichtsfunktionen und -aufgaben (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2012

Artikel 2

Dieses Übereinkommen findet nur Anwendung auf Luftfahrzeuge für die eine vom Interstate Aviation Committee erteilte Musterzulassung vorliegt, die in das Zivilluftfahrzeugregister der Republik Österreich eingetragen sind und die von einem eingetragenen russischen Betreiber mit Hauptgeschäftssitz in der russischen Föderation unter jeder Art von Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarung betrieben werden. Eine Liste der betroffenen Luftfahrzeuge liegt unter Angabe von Typ, Kennzeichen und Seriennummer als Anlage 1 bei und enthält auch die Dauer aller Lease-, Miet-, Nutzungs- oder Managementvereinbarungen. Diese Liste wird von den Luftfahrtbehörden auf dem aktuellen Stand gehalten und Änderungen werden an die ICAO übermittelt. Die in Anlage 2 aufgelisteten technischen Anforderungen werden durch die entsprechenden ICAO-Dokumente für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICAO Dok. 9760 oder Dok. 9642) ergänzt.

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