Artikel 2 Übereinkommen zur Errichtung des Europäischen Zentrums für mittelfristige Wettervorhersage samt Anlage, Protokoll und Schlussakte

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1975

ARTIKEL 2

Artikel 2

(1) Das Zentrum hat folgende Ziele:

  1. a) Entwicklung dynamischer Modelle der Atmosphäre zur Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen mit Hilfe numerischer Methoden;
  2. b) regelmäßige Erstellung der für die Erarbeitung mittelfristiger Wettervorhersagen notwendigen Daten;
  3. c) Ausführung wissenschaftlicher und technischer Forschungsarbeiten zur Verbesserung der Qualität dieser Vorhersagen;
  4. d) Sammlung und Speicherung zweckdienlicher meteorologischer Daten;
  5. e) Bereitstellung der Ergebnisse der Untersuchungen und Forschungsarbeiten nach den Buchstaben a und c sowie der Daten nach den Buchstaben b und d für die meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten in möglichst geeigneter Form;
  6. f) Bereitstellung eines vom Rat festzulegenden ausreichenden Prozentsatzes seiner Rechenkapazität für Forschungsarbeiten der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten, vor allem auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen;
  7. g) Mitwirkung bei der Durchführung von Programmen der Weltorganisation für Meteorologie;
  8. h) Mitwirkung bei der Weiterbildung des wissenschaftlichen Personals der meteorologischen Zentren der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der numerischen Wettervorhersagen.

(2) Das Zentrum errichtet und betreibt die Einrichtungen, die zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele notwendig sind.

(3) In der Regel werden die wissenschaftlichen und technischen Ergebnisse der Tätigkeit des Zentrums, soweit sie nicht unter

Artikel 15 fallen, unter den vom Rat festgesetzten Bedingungen vom Zentrum veröffentlicht oder auf andere Weise bereitgestellt.

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