vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Übereinkommen zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO-Abkommen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1973

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinn dieses Übereinkommens bedeutet:

  1. i) „Organisation“ die Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO/OMPI);
  2. ii) „Internationales Büro“ das Internationale Büro für geistiges Eigentum;
  3. iii) „Pariser Verbandsübereinkunft“ die Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 einschließlich aller revidierten Fassungen;
  4. iv) „Berner Übereinkunft“ die Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886 einschließlich aller revidierten Fassungen;
  5. v) „Pariser Verband“ der durch die Pariser Verbandsübereinkunft errichtete internationale Verband;
  6. vi) „Berner Verband“ der durch die Berner Übereinkunft errichtete internationale Verband;
  7. vii) „Verbände“ der Pariser Verband, die im Rahmen dieses Verbandes errichteten besonderen Verbände und Sonderabkommen, der Berner Verband sowie jede andere internationale Vereinbarung zur Förderung des Schutzes des geistigen Eigentums, deren Verwaltung durch die Organisation nach Artikel 4 Ziffer iii) übernommen wird;
  8. viii) „geistiges Eigentum“ die Rechte betreffend

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte