Artikel 2
- a) einer Tötung, einer Entführung oder eines sonstigen Angriffs auf die Person oder Freiheit einer völkerrechtlich geschützten Person;
- b) eines gewaltsamen Angriffs auf die Diensträume, die Privatwohnung oder die Beförderungsmittel einer völkerrechtlich geschützten Person, der geeignet ist, deren Person oder Freiheit zu gefährden;
- c) einer Bedrohung mit einem solchen Angriff;
- d) eines Versuchs eines solchen Angriffs und
- e) einer Teilnahmehandlung an einem solchen Angriff
- wird von jedem Vertragsstaat nach innerstaatlichem Recht mit Strafe bedroht.
(2) Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen Strafen, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
(3) Die Absätze 1 und 2 berühren nicht die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um sonstige Angriffe auf die Person, Freiheit oder Würde einer völkerrechtlich geschützten Person zu verhindern.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10002398
Dokumentnummer
NOR40007039
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