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Artikel 2 Übereinkommen über die Staatsbürgerschaft der verheirateten Frau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1968

Artikel 2

Jeder Vertragsstaat erklärt sein Einverständnis damit, daß weder der freiwillige Erwerb der Staatsbürgerschaft eines anderen Staates durch einen seiner Staatsbürger noch der Verzicht eines seiner Staatsbürger auf seine Staatsbürgerschaft die Ehefrau des betreffenden Staatsbürgers daran hindert, ihre Staatsbürgerschaft zu behalten.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2019

Gesetzesnummer

10005314

Dokumentnummer

NOR40039292

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