Artikel 2
Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes
- 2.Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 45. Europäischen Regionalkonferenz:
- a) den Vertretern der Länder, die an der 45. Europäischen Regionalkonferenz teilnehmen und deren Delegationen;
- b) den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
- c) den Mitarbeitern des Generalsekretariats;
- d) den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
- e) den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Schriftführern;
- f) den Beratern der Organisation;
- g) den Beobachtern, Experten und anderen Personen, die von der Organisation eingeladen wurden, an der Konferenz teilzunehmen;
- h) den diese begleitenden Familienmitgliedern und Mitarbeitern.
Schlagworte
Einreisegenehmigung
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2017
Gesetzesnummer
20009863
Dokumentnummer
NOR40192940
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