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Artikel 2 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten von ICPO-INTERPOL während der 45. Europäischen Regionalkonferenz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2017

Artikel 2

Einreise ins Hoheitsgebiet des Gastlandes

  1. 2.Die zuständigen Behörden des Gastlandes gewähren die Einreise ins und die Ausreise aus dem Hoheitsgebiet für die Dauer der Sitzung der 45. Europäischen Regionalkonferenz:
  1. a) den Vertretern der Länder, die an der 45. Europäischen Regionalkonferenz teilnehmen und deren Delegationen;
  2. b) den Mitgliedern des Exekutivkomitees von ICPO-INTERPOL und deren Delegationen;
  3. c) den Mitarbeitern des Generalsekretariats;
  4. d) den Mitgliedern der Kommission für die Kontrolle der INTERPOL-Akten und den Personen, die offizielle Aufgaben in ihrem Auftrag ausführen;
  5. e) den vom Generalsekretariat angestellten Übersetzern und Schriftführern;
  6. f) den Beratern der Organisation;
  7. g) den Beobachtern, Experten und anderen Personen, die von der Organisation eingeladen wurden, an der Konferenz teilzunehmen;
  8. h) den diese begleitenden Familienmitgliedern und Mitarbeitern.

Schlagworte

Einreisegenehmigung

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2017

Gesetzesnummer

20009863

Dokumentnummer

NOR40192940

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