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Artikel 2 Übereinkommen über den Straßenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.8.1982

ARTIKEL 2

Anhänge zu dem Übereinkommen

Artikel 2

Die Anhänge zu diesem Übereinkommen, nämlich:

Anhang 1: Abweichungen von der Verpflichtung zur Zulassung von Kraftfahrzeugen (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhängern zum internationalen Verkehr,

Anhang 2: Kennzeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 3: Unterscheidungszeichen der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 4: Erkennungsmerkmale der Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger im internationalen Verkehr,

Anhang 5: Technische Anforderungen an die Kraftfahrzeuge (Artikel 1 Buchstabe p) und Anhänger,

Anhang 6: Nationaler Führerschein und Anhang 7: Internationaler Führerschein

sind Bestandteile dieses Übereinkommens.

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