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Artikel 2 Staatsgrenze Österreich – Italien (Grenzzeichen, Vermessung, Vermarkung)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2006

Artikel 2

Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in den Abschnitt A mit den Unterabschnitten a, b und c, den Abschnitt B mit den Unterabschnitten d, e, f, g, h und k sowie den Abschnitt C mit den Unterabschnitten m, n und p eingeteilt.

Die Bereiche der einzelnen Unterabschnitte sind aus der Grenzbeschreibung (Anlage 1) zu ersehen.

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

20005012

Dokumentnummer

NOR40082220

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