Artikel 2
Die Staatsgrenze bleibt weiterhin in den Abschnitt A mit den Unterabschnitten a, b und c, den Abschnitt B mit den Unterabschnitten d, e, f, g, h und k sowie den Abschnitt C mit den Unterabschnitten m, n und p eingeteilt.
Die Bereiche der einzelnen Unterabschnitte sind aus der Grenzbeschreibung (Anlage 1) zu ersehen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20005012
Dokumentnummer
NOR40082220
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