Verfassungsbestimmung
Artikel 2
Die Staatsgrenze ist im Grenzabschnitt “Salzach" unbeweglich, ausgenommen in der Grenzstrecke vom Grenzrichtungssteinpaar Nr. 45 bis zum Grenzrichtungssteinpaar Nr. 44, in der sie durch die Mitte des Wasserlaufs bestimmt ist und dieser bei allmählichen natürlichen Veränderungen des Wasserlaufs folgt. Die “Mitte des Wasserlaufs" bestimmt sich nach Artikel 3 des Vertrags vom 29. Februar 1972.
Zur Kundmachung der Anlagen siehe Titeldokument (§ 0).
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20003697
Dokumentnummer
NOR40057313
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