Artikel 2
(1) Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens sind
in Australien
die Internationale Durchführungsabteilung des Ministeriums für Soziale Sicherheit, Hobart;
in Österreich
der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.
(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.
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