Artikel 2 Soziale Sicherheit – Durchführung (Australien)

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.1992

Artikel 2

(1) Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens sind

in Australien

die Internationale Durchführungsabteilung des Ministeriums für Soziale Sicherheit, Hobart;

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.

(2) Den Verbindungsstellen obliegen die in dieser Verwaltungsvereinbarung festgelegten Aufgaben. Bei Durchführung des Abkommens können sie miteinander sowie mit den vom Abkommen betroffenen Personen unmittelbar in Verbindung treten. Sie haben einander bei Durchführung des Abkommens zu unterstützen.

(3) Die Verbindungsstellen haben die zur Durchführung des Abkommens erforderlichen Formblätter und Verfahren festzulegen.

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