Artikel 2
Sachlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Abkommen bezieht sich
- a) auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
- 1. die Krankenversicherung,
- 2. die Unfallversicherung,
- 3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
- 4. das Arbeitslosengeld;
- b) auf die slowakischen Rechtsvorschriften über
- 1. die Krankenversicherung,
- 2. die Gesundheitsversicherung,
- 3. die Rentenversicherung mit Ausnahme der Regelungen über die beitragsfreie Berücksichtigung von Beschäftigungen im Ausland,
- 4. die arbeitsrechtlichen Beziehungen,
- 5. die Beschäftigung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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