vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2 Sichtvermerksgebühren - Aufhebung (Kolumbien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.9.1975

Artikel 2

Die in der Republik Österreich wohnhaften kolumbianischen Staatsbürger sind von der Entrichtung der Gebühren und Abgaben für die Erteilung eines unbefristeten Sichtvermerkes für die ein- oder mehrmalige Wiedereinreise befreit.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)