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Artikel 2 Schubabkommen - Übernahme von Personen an der Grenze (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2007

Abschnitt II

Übernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Artikel 2

(1) Jede Vertragspartei übernimmt formlos auf Ersuchen der anderen Vertragspartei in ihr Hoheitsgebiet jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Die ersuchende Vertragspartei nimmt die betroffene Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn die Nachprüfung innerhalb von sechs Monaten nach Einreise in das Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei nicht die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt hat.

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